§ 97 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 7 – Ergänzende Vorschriften
§ 97 BbgSchulG – Schulversuche zur Mitwirkung
Das für Schule zuständige Ministerium kann abweichende Formen der Mitwirkung versuchsweise für eine begrenzte Zeit zulassen. Der Antrag bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz. Versuchsweise abweichende Formen der Mitwirkung müssen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes wahren. Soweit ein Schulversuch gemäß Satz 1 erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das für Schule zuständige Ministerium Schulen genehmigen, die im Versuch bewährten Veränderungen dauerhaft als abweichende Form der Mitwirkung anzuwenden.