Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 80 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 BbgSchulG – Kosten, Räume

(1) Den Gremien werden die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 136 bis 139 erhalten für bare Auslagen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Das für Schule zuständige Ministerium legt die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 138 und 139 unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften fest. Bei dem für Schule zuständigen Ministerium besteht eine Geschäftsstelle für den Landesschulbeirat.

(2) Die nach Absatz 1 notwendigen Kosten für die Tätigkeit der Gremien trägt

  1. 1.
    bei schulischen Gremien der Schulträger,
  2. 2.
    bei Gremien auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte der Landkreis oder die kreisfreie Stadt und
  3. 3.
    bei Gremien auf Landesebene das Land.