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§ 76 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 BbgSchulG – Geschäftsordnung

(1) Die Beratungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können an den Beratungen teilnehmen, wenn das Gremium dem mit Mehrheit zustimmt. Sie können zu einzelnen Punkten Rederecht erhalten. Gremien an der Schule können mit Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, weitere Personen als beratende Mitglieder für eine befristete Zeit einzubeziehen. Sachverständige, Gäste und beratende Mitglieder gemäß Satz 4 können nicht teilnehmen, soweit Gegenstände beraten werden, die gemäß § 75 Abs. 8 der Vertraulichkeit bedürfen.

(2) Die Gremien beraten auf Einladung der Vorsitzenden, Sprecherinnen oder Sprecher. Stellt mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unter Angabe des Beratungsgegenstandes, sind die Gremien einzuberufen. Neu gebildete schulische Gremien werden von der Schulleitung, überschulische Gremien von der zuständigen Schulbehörde eingeladen. Beratungstermine für die Gremien werden so festgelegt, dass allen Mitgliedern die Teilnahme regelmäßig möglich ist.

(3) Die zuständige Schulbehörde, bei schulischen Gremien die Schulleitung, kann ein Gremium unter Angabe der Tagesordnung einladen oder dem Gremium zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.

(4) Über die Beratungen werden Protokolle geführt.

(5) Die erste Sitzung der Gremien findet in der Regel als Präsenzsitzung statt. Für zukünftige Sitzungen können Gremien mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass diese als Videokonferenz durchgeführt und Beschlüsse in einem elektronischen oder schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(6) Die Gremien können sich im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung geben.