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§ 75 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 BbgSchulG – Grundsätze für die Arbeit der Gremien

(1) Die Gremien regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung. Die Gremien können zu schulischen Angelegenheiten Stellung nehmen und Vorschläge machen.

(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass die Gremien paritätisch besetzt werden, um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitwirkung umfasst Beteiligungs- und Entscheidungsrechte. Die Beteiligung umfasst Auskunfts-, Beratungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte.

(4) Die für die Ausübung der Mitwirkungsrechte nötige rechtzeitige und ausreichende Information geben die Schulen, die Schulbehörden sowie die Schulträger. Mitglieder der Schulleitung können an den Beratungen aller schulischen Gremien teilnehmen. Der Schulträger ist in die Gremien der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte zu den Tagesordnungspunkten einzuladen, die ihn betreffen. Die Schulbehörden beschränken sich auf die Beratung der Gremien und die Gewährleistung ihres gesetzlichen Auftrages. Sie sind über die Tagesordnung von Beratungen der Gremien zu informieren und zu Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, einzuladen. Das staatliche Schulamt nimmt an der Beratung des Kreisschulbeirates, das für Schule zuständige Ministerium an den Beratungen des Landesschulbeirates teil.

(5) Soweit verschiedene Schulen in einer Schule oder Klassen mit einer Schule zusammengefasst sind, bilden sie gemeinsame Gremien für eine Schule entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die zusammengefassten Schulen oder Klassen sollen bei der Besetzung der Gremien angemessen berücksichtigt werden.

(6) Wer in einem Gremium nach diesem Gesetz tätig wird, ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(7) Ist ein Mitglied eines Gremiums oder sind seine Angehörigen persönlich von einem Beratungsgegenstand betroffen, darf das Mitglied sich an der Beschlussfassung nicht beteiligen. Die Teilnahme an der Beratung ist zulässig, soweit das Mitglied als Beteiligter dazu geladen ist. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn jemand persönlich von einer allgemeinen Regelung betroffen ist. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gremien können die Schulen in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit informieren. Angelegenheiten, die einzelne Schülerinnen oder Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal betreffen, unterliegen der Vertraulichkeit. Wer seine Kenntnisse aus der Tätigkeit der Gremien unbefugt offenbart, kann von dem Gremium, dem er angehört, mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder von der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen werden.