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§ 74 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 BbgSchulG – Ziel der Mitwirkung, Allgemeines

(1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Selbstständigkeit jeder Schule gemäß § 7 zu fördern und das notwendige partnerschaftliche Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken. An der Gestaltung eines demokratischen Schullebens wirken Eltern, Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräfte mit. § 46 Absatz 4 gilt für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte in schulischen und überschulischen Gremien entsprechend.

(2) Die Rechte der Eltern nach diesem Teil und dem Teil 12 kann mit Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten auch wahrnehmen

  1. 1.
    der nicht personensorgeberechtigte Elternteil,
  2. 2.
    wer mit der oder dem Personensorgeberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler in einem familiären Zusammenhang lebt oder
  3. 3.
    wer im Rahmen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung von den Personensorgeberechtigten damit beauftragt ist.

(3) Die Mitwirkung wird sowohl in unmittelbarer Form als auch durch gewählte Gremien ausgeübt. Die unmittelbaren Mitwirkungsrechte folgen aus den Bestimmungen des Teils 5. Gremien sind die in diesem Teil und im Teil 12 aufgeführten Versammlungen, Konferenzen, Räte und Beiräte.