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§ 73 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Schulpersonal

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 BbgSchulG – Bestellung der Schulleitung

(1) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer eine Befähigung für ein Lehramt oder eine als gleichwertig anerkannte Befähigung besitzt, welche der Aufgabenstellung der Schule entspricht, und wer für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist.

(2) Vor einer Ausschreibung der Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter ist der Schulträger vom staatlichen Schulamt anzuhören.

(3) Das staatliche Schulamt unterrichtet den Schulträger über die eingegangenen Bewerbungen und ermöglicht ihm Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Dem Schulträger ist Gelegenheit zu geben, sich an den Teilen des Auswahlverfahrens zu beteiligen, die unmittelbar seine Belange betreffen. Nachdem das Auswahlverfahren durchgeführt wurde, benennt das staatliche Schulamt gegenüber dem Schulträger und der Schulkonferenz alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Gleichzeitig kann das staatliche Schulamt erklären, welche Bewerberin oder welcher Bewerber nach seiner Ansicht als die oder der geeignetste erscheint.

(4) Die Schulkonferenz hört die benannten Bewerberinnen und Bewerber einzeln im Beisein je einer Vertreterin oder eines Vertreters des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers an. Vertreterinnen oder Vertreter des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers haben das Recht, Stellung zu nehmen. Sachverständige und Gäste gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 7 Satz 2 sowie Personen gemäß § 76 Absatz 1 Satz 4 sind nicht zugelassen. Die Schulkonferenz und der Schulträger schlagen jeweils spätestens eine Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Ist vom staatlichen Schulamt nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt worden, soll die Stelle erneut ausgeschrieben werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz dies verlangen. Eine erneute Ausschreibung derselben Stelle kann nur einmal gefordert werden.

(5) Will das staatliche Schulamt von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet es dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz äußert sich spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung. Bleibt die Schulkonferenz bei ihrem Vorschlag, so entscheidet das für Schule zuständige Ministerium abschließend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das staatliche Schulamt vom Vorschlag des Schulträgers abweichen will.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung bei einem Wechsel von Beschäftigten, die nach einer Tätigkeit in einer Schulbehörde, an einer anderen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechend bewerteten Funktionsstelle eingesetzt werden sollen. Die Schulkonferenz und der Schulträger erhalten vor dem Wechsel Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme. Spricht sich die Schulkonferenz oder der Schulträger gegen den Wechsel aus, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Fälle, in denen insbesondere aufgrund der Auflösung oder der Änderung von Schulen eine amtsentsprechende Verwendung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters nicht möglich ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend bei der Bestellung von ständigen Vertreterinnen und Vertretern gemäß § 69 Absatz 1 Satz 3 sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern gemäß § 69 Absatz 1 Satz 5.

(8) Die Vorschriften des Beamten- und Personalvertretungsrechts sowie die des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.