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§ 62 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 3 – Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 BbgSchulG – Beendigung des Schulverhältnisses

Das Schulverhältnis endet, wenn

  1. 1.
    der Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt ist und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
  2. 2.
    bei einem Schulwechsel ein Überweisungszeugnis erteilt wird,
  3. 3.
    eine durch Rechtsvorschriften vorübergehende Probezeit nicht bestanden wurde und die Schule verlassen werden muss,
  4. 4.
    ein weiteres Wiederholen der Jahrgangsstufen nicht mehr zulässig ist,
  5. 5.
    die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht ist,
  6. 6.
    eine Befreiung vom Besuch der Schule oder eine Befreiung von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht erfolgt ist,
  7. 7.
    ein dauernder Ausschluss vom Schulbesuch auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt ist, insbesondere um eine ernste Gefahr für die Gesundheit anderer abzuwenden, oder
  8. 8.
    die Überweisung in eine andere Schule, die Entlassung von einer Schule oder Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft auf Grund einer Ordnungsmaßnahme erfolgt ist.