§ 62 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 3 – Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse
§ 62 BbgSchulG – Beendigung des Schulverhältnisses
Das Schulverhältnis endet, wenn
- 1.der Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt ist und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
- 2.bei einem Schulwechsel ein Überweisungszeugnis erteilt wird,
- 3.eine durch Rechtsvorschriften vorübergehende Probezeit nicht bestanden wurde und die Schule verlassen werden muss,
- 4.ein weiteres Wiederholen der Jahrgangsstufen nicht mehr zulässig ist,
- 5.die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht ist,
- 6.eine Befreiung vom Besuch der Schule oder eine Befreiung von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht erfolgt ist,
- 7.ein dauernder Ausschluss vom Schulbesuch auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt ist, insbesondere um eine ernste Gefahr für die Gesundheit anderer abzuwenden, oder
- 8.die Überweisung in eine andere Schule, die Entlassung von einer Schule oder Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft auf Grund einer Ordnungsmaßnahme erfolgt ist.