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§ 57 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 3 – Leistungsbewertung, Versetzung und Abschlüsse

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 BbgSchulG – Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet, soweit sie für die Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Leistungsnachweisen erheblich sind. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie in allen Jahrgangsstufen der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung“ treten schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 können auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Die Leistungsbewertung kann in den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den entsprechenden Förderschulen durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.

(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei werden der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen. Bei Vorliegen besonderer individueller Voraussetzungen, insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben, kann auf Antrag von den Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen werden, wenn gleichzeitig angebotene Fördermaßnahmen wahrgenommen werden und die Abweichung auf dem Zeugnis vermerkt wird.

(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:

  1. 1.
    sehr gut (1)
    Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
  2. 2.
    gut (2)
    Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. 3.
    befriedigend (3)
    Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. 4.
    ausreichend (4)
    Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  5. 5.
    mangelhaft (5)
    Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  6. 6.
    ungenügend (6)
    Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Leistungsbewertung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Kriterien und das Verfahren der Leistungsfeststellung,

  2. 2.

    die Leistungsbewertung in Form von Noten, Punkten, schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung,

  3. 3.

    zu den schriftlichen Aussagen zur Leistungsbewertung sowie

  4. 4.

    zu den Voraussetzungen für die Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsbewertung.