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§ 55 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 2 – Aufnahme in die Schule

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 BbgSchulG – Schulwechsel

(1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, erfolgt die Aufnahme an der neuen Schule entsprechend dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis. Ein Schulformwechsel in der Sekundarstufe I ist in der Regel bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 9 und nur auf Antrag der Eltern im Rahmen vorhandener Kapazitäten möglich. Ist der Schulwechsel mit dem Wechsel von einer oder in eine Schule mit besonderer Prägung verbunden, sollen notwendige und geeignete Hilfen gewährleistet werden. Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland gilt dies insbesondere im sprachlichen Bereich. Beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist § 50 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Bundesland ist von der Jahrgangseinstufung und Kurseinstufung oder einem entsprechenden Bildungsgang in dem anderen Land auszugehen. Nach Möglichkeit gilt dies entsprechend für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die aus dem Ausland kommen. § 53 bleibt unberührt.