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§ 54 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 2 – Aufnahme in die Schule

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 BbgSchulG – Aufnahme in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges

(1) Für die Aufnahme in Bildungsgänge gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und f oder § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in einem Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges ist neben dem Wunsch der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler die Eignung der Schülerin oder des Schülers maßgebend. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Bildungsgang nach Satz 1 die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von 10 vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die die Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Die verbleibenden Plätze werden nach Eignung vergeben. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Für die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit.

(3) Der Vorrang der Eignung wird unter Berücksichtigung der Durchschnittsnote des Zeugnisses ermittelt, mit dem die Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden. Für den Nachweis einer anerkannten Berufsausbildung, einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Praktikums kann ein Bonus bis zu 0,5 vorgesehen werden.