§ 52 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 2 – Aufnahme in die Schule
§ 52 BbgSchulG – Gutachten der Grundschule
Die Eltern werden über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen beraten. Die Grundschule erstellt in der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten, das Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält.