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§ 5 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Allgemeines → Abschnitt 2 – Auftrag der Schule

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgSchulG – Schulen mit niedersorbischsprachigen Angeboten im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden

(1) Kindern und Jugendlichen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden, die oder deren Eltern es wünschen, ist die Möglichkeit zu geben, die niedersorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Jahrgangsstufen in niedersorbischer Sprache unterrichtet zu werden.

(2) Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft, die besonders der Pflege, Förderung und Vermittlung der niedersorbischen Sprache und Kultur dienen und dauerhaft einsprachig-niedersorbische Bildungsangebote oder solche mit Niedersorbisch als einer von mehreren Sprachen anbieten, werden durch das Land gefördert und unterstützt.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zur Gestaltung des Unterrichts in den verschiedenen Fächern und Jahrgangsstufen und zu den Bedingungen, unter denen die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden können.