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§ 48 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BbgSchulG – Schülerzeitungen

(1) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse gemäß den Bestimmungen des Brandenburgischen Landespressegesetzes, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden. Die Herausgabe unterliegt nicht der Verantwortung der Schule.

(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen in ihren Schulen herauszugeben und zu verbreiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn der Inhalt der Schülerzeitung gegen geltendes Recht verstößt. Ein solches Vertriebsverbot muss den beanstandeten Teil der Schülerzeitung nennen und die Möglichkeit einräumen, die nicht beanstandeten Teile weiterhin zu vertreiben.

(3) Die Schule berät auf Wunsch die für die Herausgabe von Schülerzeitungen Verantwortlichen. Die Schule kann sie darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.