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§ 46 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BbgSchulG – Informations- und Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern

(1) Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere

  1. 1.
    der Aufbau und die Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
  2. 2.
    die Übergänge zwischen den Bildungsgängen und Schulstufen,
  3. 3.
    die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge in den Sekundarstufen I und II,
  4. 4.
    die Grundlagen der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele, Grundsätze der Leistungsbewertung, der Kurseinstufung und der Versetzung,
  5. 5.
    ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule und in überschulischen Gremien sowie
  6. 6.
    die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation gemäß § 44 Abs. 4, die Prüfungen, Vergleichsarbeiten und Testvorhaben.

(2) Die Eltern haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse nach vorheriger Anmeldung bei der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht zu besuchen.

(3) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern individuell in angemessenem Umfang informieren und beraten, insbesondere über

  1. 1.
    die Lernentwicklung, den Leistungsstand und das Arbeits- und Sozialverhalten,
  2. 2.
    die Leistungsbewertung, Versetzung und Kurseinstufung sowie
  3. 3.
    die Maßnahmen bei Entwicklungsauffälligkeiten oder Lern- und Leistungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen oder bei sonderpädagogischem Förderbedarf.

(4) Eltern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung, deren minderjährige Kinder eine Schule in öffentlicher Trägerschaft oder eine Ersatzschule besuchen, haben für die Wahrnehmung ihrer Informations- und Beteiligungsrechte gemäß den Absätzen 1 bis 3 das Recht, kostenfrei mit der Schule in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

(5) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über Angelegenheiten des schulischen Ausbildungsweges zu informieren. Auskünfte über persönliche schulische Angelegenheiten, insbesondere zum Leistungsstand, darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler eingewilligt hat. Die Schülerin oder der Schüler soll zuvor angehört und auf das Recht hingewiesen werden, die Einwilligung zu verweigern. Über die Verweigerung der Einwilligung werden die Eltern unterrichtet.

(6) Über wichtige persönliche schulische Angelegenheiten soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler unabhängig von einem entsprechenden Auskunftsbegehren informieren. Die volljährigen Schülerinnen und Schüler sollen zuvor angehört werden. Die Information der Eltern bedarf nicht der Einwilligung der Schülerin oder des Schülers. Als wichtige persönliche schulische Angelegenheiten gelten

  1. 1.

    die bevorstehende und erfolgte Entlassung von der Schule,

  2. 2.

    bei schwer wiegendem Fehlverhalten die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsmaßnahme,

  3. 3.

    lang anhaltende unentschuldigte Fehlzeiten,

  4. 4.

    die Nichtversetzung oder Nichtzulassung zu einer Jahrgangsstufe,

  5. 5.

    die Nichtzulassung zu einer schulischen Prüfung,

  6. 6.

    das Nichtbestehen einer schulischen Prüfung,

  7. 7.

    die Gefährdung der Zulassung zu einer Abschlussprüfung und die Gefährdung des Bestehens der Abschlussprüfung sowie

  8. 8.

    die Beendigung des Schulverhältnisses durch die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler.

(7) Die Absätze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet hat oder einen Bildungsgang des Zweiten Bildungsweges besucht.