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§ 41 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BbgSchulG – Verantwortung für die Einhaltung und Durchsetzung der Schulpflicht

(1) Die Eltern, bei Berufsschulpflichtigen auch die Verantwortlichen der Ausbildungs- und Arbeitsstätten, melden Schulpflichtige bei der Schule an und ab. Sie sorgen dafür, dass eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule erfolgt. Die Eltern müssen ferner dafür sorgen, dass ihr Kind der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sprachstandsfeststellung und einem Sprachförderkurs nachkommt.

(2) Die Lehrkräfte sowie die Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Wird die Schulpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist insbesondere durch persönliche Beratung und Hinweise zu den Folgen der Schulpflichtverletzungen auf die Schülerinnen und Schüler pädagogisch einzuwirken. Die Eltern und die Ausbildenden sind rechtzeitig einzubeziehen und auf ihre Pflichten hinzuweisen.

(3) Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der Pflichten gemäß Absatz 1, kann unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens bei Verletzung der Schulpflicht ist das staatliche Schulamt zuständig.

(4) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler unerlaubt oder unentschuldigt nicht am Unterricht teil oder wird eine Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 2 verweigert und bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, entscheidet das staatliche Schulamt im Benehmen mit der Schule oder der mit der Untersuchung befassten Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.