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§ 40 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Schulpflicht

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 BbgSchulG – Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht ruht

  1. 1.

    während des Besuchs eines Bildungsgangs einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer entsprechenden Ersatzschule,

  2. 2.

    während des Besuchs einer Hochschule,

  3. 3.

    während des Freiwilligen Wehrdienstes, während des Freiwilligen Wehrdienstes,

  4. 4.

    während eines freiwilligen sozialen, eines freiwilligen ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes,

  5. 5.

    während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen dem Berufsschulunterricht gleichwertigen Unterricht erteilt,

  6. 6.

    während des Besuchs einer Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe in öffentlicher Trägerschaft, einer entsprechenden Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Einrichtung in freier Trägerschaft,

  7. 7.

    vor und nach der Niederkunft in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes,

  8. 8.

    wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,

  9. 9.

    während des Besuchs einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges zum nachträglichen Erwerb eines schulischen Abschlusses,

  10. 10.

    während des Besuchs einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule oder einer Ergänzungsschule, wenn deren Unterricht vom für Schule zuständigen Ministerium, gegebenenfalls nach Anhörung des fachlich zuständigen Ministeriums, als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt worden ist oder

  11. 11.

    während der Teilnahme an besonderen Maßnahmen zur beruflichen Einstiegsqualifizierung.

Für das Ruhen der Vollzeitschulpflicht gilt Satz 1 Nr. 7 und 8 entsprechend.

(2) Die Schulpflicht kann für Personen gemäß § 36 Absatz 2 vom Beginn des Aufenthalts im Land Brandenburg bis zu drei Monaten ruhen. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Ruhen der Schulpflicht für Personen gemäß § 36 Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zum zeitlichen Umfang

  1. 1.

    während des verpflichtenden Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes nach dem Asylgesetz und

  2. 2.

    in den Fällen, in denen keine Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann für einzelne Ergänzungsschulen zulassen, dass bei deren Besuch die Vollzeitschulpflicht ruht, wenn es dafür ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt hat und eine gleichwertige Förderung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist.

(4) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.