Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 7 – Zweiter Bildungsweg

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgSchulG – Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife

(1) Im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife an einer Schule des Zweiten Bildungsweges und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen wird Erwachsenen eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt.

(2) Die Aufnahme erfolgt frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Bei Nachweis des Hauptschulabschlusses/der Berufsbildungsreife oder eines gleichwertigen Abschlusses kann die Aufnahme in das dritte Semester des Bildungsganges erfolgen.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt. Die Möglichkeiten des Fernunterrichts und des Medienverbundes können genutzt werden.

(4) Der Bildungsgang dauert vier Semester. Nach zwei Semestern kann der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife, nach weiteren zwei Semestern der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife oder der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erworben werden. Der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife wird durch eine Prüfung erworben, die auch in Teilen abgelegt werden kann.