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§ 30 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 6 – Sonderpädagogische Förderung

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgSchulG – Die Bildungsgänge der Förderschulen

(1) Förderschulen fördern die schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbstständige Lebensgestaltung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" oder die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses.

(2) Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht vorhanden sind, besuchen die für sie geeignete Förderschule oder Förderklasse.

(3) Der Unterricht in der Förderschule wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Förderschule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" in den Jahrgangsstufen 1 bis 10, Jahrgangsstufenübergreifende Klassen bildet. An Förderschulen, die nach einem besonderen pädagogischen Konzept arbeiten, kann in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jahrgangsstufenübergreifender Unterricht durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die für einen jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe I gelten.

(4) Förderschulen und Förderklassen werden nach Förderschwerpunkten in die folgenden Typen gegliedert:

  1. 1.
    Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen",
  2. 2.
    Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache",
  3. 3.
    Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung",
  4. 4.
    Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung",
  5. 5.
    Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören",
  6. 6.
    Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "körperliche und motorische Entwicklung",
  7. 7.
    Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" und
  8. 8.
    Schule für Kranke.

Förderschulen können auch förderschwerpunktübergreifend organisiert sein.

(5) Abweichend von § 16 Abs. 1 werden die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" nicht in Schulstufen gegliedert. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" gliedert sich in bildungsspezifische Lernstufen. Die Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung erfüllen in der Regel in der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" ihre Berufsschulpflicht. Wer eine entsprechende Schule besucht und die Schulpflicht erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt