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§ 27 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 4 – Sekundarstufe II

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BbgSchulG – Die Bildungsgänge der Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife.

(2) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform ein Jahr für Schülerinnen und Schüler, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem Beruf nach Landesrecht verfügen. Die Dauer der Bildungsgänge verlängert sich in der Teilzeitform entsprechend.

(3) Die Dauer der Bildungsgänge beträgt in Vollzeitform zwei Jahre für Schülerinnen und Schüler, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Für sie sind in die Bildungsgänge fachpraktische Anteile integriert.

(4) Der Unterricht in den Bildungsgängen zur Erlangung der Fachhochschulreife findet im Klassenverband und in Kursen statt. Er gliedert sich in einen allgemeinen und einen fachrichtungsbezogenen Bereich. Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Fachoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Fachrichtungen und
  2. 2.
    die Dauer des Praktikums.