Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 4 – Sekundarstufe II

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgSchulG – Die Bildungsgänge der Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt eine berufliche Grundbildung oder die für den gewählten Beruf erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb von beruflicher Grundbildung, beruflicher Teilqualifikation oder berufsqualifizierenden Abschlüssen nach Landesrecht in Verbindung mit der Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines gleichgestellten Abschlusses der Sekundarstufe I oder des Erwerbs der Fachhochschulreife.

(2) Im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung können auch Bildungsgänge eingerichtet werden, die in schulischer Form zu Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung führen. Der Landesausschuss für Berufsbildung hört die Schulträger der Oberstufenzentren an.

(3) Der Besuch dieser Bildungsgänge setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. Er dauert mindestens ein Schuljahr und kann mit einer Prüfung abschließen.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des jeweiligen Bildungsgangs der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Dauer, die Berufe, Fachrichtungen und Schwerpunkte.