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§ 24 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 4 – Sekundarstufe II

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BbgSchulG – Der Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Grundbildung sowie eine Bildung in individuell bestimmten Schwerpunktbereichen und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Der Besuch dauert mindestens zwei und höchstens vier Jahre und schließt mit der Abiturprüfung ab.

(2) An Gymnasien umfasst die gymnasiale Oberstufe die Jahrgangsstufen 11 und 12, wobei die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I bildet und zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe gilt, an die sich eine zweijährige Qualifikationsphase anschließt. An Gesamtschulen und an den beruflichen Gymnasien der Oberstufenzentren umfasst die gymnasiale Oberstufe die Jahrgangsstufen 11 bis 13 und gliedert sich in eine zweijährige Qualifikationsphase, der eine einjährige Einführungsphase vorausgeht. Der Unterricht findet in Kursen auf grundlegendem und auf erhöhtem Anforderungsniveau statt. Es können Unterrichtsangebote eingerichtet werden, die besonders in Zusammenarbeit mit Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen studienvorbereitende Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens vermitteln.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erteilt werden. Nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife kann die Fachhochschulreife erteilt werden, wenn eine in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechende Ausbildung oder eine Berufsausbildung nachgewiesen wird.

(4) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des Bildungsganges in der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    zur Ausgestaltung von berufsorientierten Schwerpunkten an beruflichen Gymnasien,
  2. 2.
    Art und Umfang der verbindlichen Kurse und Fächer, ihre Folge und Beziehung zueinander sowie die bei der Errichtung und Wahl der Kurse auf grundlegendem und auf erhöhtem Anforderungsniveau einzuhaltenden Bedingungen und Verfahren und
  3. 3.
    inhaltliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Kurse auf grundlegendem und auf erhöhtem Anforderungsniveau.