Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 3 – Sekundarstufe I

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgSchulG – Die Bildungsgänge der Oberschule

(1) Die Oberschule umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10, vermittelt eine grundlegende und erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Gestaltung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und der Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.

(2) Der Unterricht wird kooperativ oder integrativ erteilt. Der Unterricht kann auch in den Jahrgangsstufen 7 und 8 integrativ und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 kooperativ erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2. Soweit integrativ unterrichtet wird, erfolgt eine leistungsbezogene Differenzierung in einzelnen Fächern. Es können besondere Unterrichtsangebote eingerichtet werden, die besonders in Zusammenarbeit mit Unternehmen der Wirtschaft schulisches Lernen sowie berufsorientierende Maßnahmen miteinander verbinden (praxisbezogene Angebote).

(3) Wer die Oberschule mit Erfolg abschließt, erwirbt entsprechend seinen Leistungen den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder bei Vorliegen besonderer Leistungen die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Bei einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.