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§ 19 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 2 – Primarstufe

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgSchulG – Der Bildungsgang der Grundschule

(1) Aufgabe der Grundschule ist es, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang so zu fördern, dass sich Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten entwickeln sowie Erfahrungen im gestaltenden menschlichen Miteinander vermittelt werden. Sie erwerben so Voraussetzungen zur Orientierung und zum Handeln in ihrer Lebenswelt. Die Grundschule gewährleistet durch enge Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und kindgemäße Formen schulischen Lernens die behutsame Einführung in den Bildungsgang. Sie vermittelt durch fachlichen und fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterricht eine grundlegende Bildung und führt hin zum weiterführenden Lernen in der Sekundarstufe I.

(2) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Wenn die räumlichen Verhältnisse es erfordern oder um eine möglichst wohnungsnahe Betreuung sicherzustellen, können sie an verschiedenen Standorten geführt werden, wenn jeder Standort mindestens zwei Jahrgangsstufen und zwei Klassen oder in besonders begründeten Fällen drei Jahrgangsstufen und eine Klasse umfasst. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit besonders zu beachten.

(3) Der Unterricht in der Grundschule wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Regel im Klassenverband erteilt. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird im Klassenverband und in zeitlich begrenzten Lerngruppen erteilt, die nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert werden können. Das staatliche Schulamt kann zulassen, dass eine Schule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, jahrgangsstufenübergreifende Klassen bildet.

(4) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 können als flexible Eingangsphase geführt werden. Die Einrichtung einer flexiblen Eingangsphase bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Voraussetzungen und die Organisation der flexiblen Eingangsphase sowie des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts,
  2. 2.
    die Grundsätze der Gestaltung des Grundschulgutachtens,
  3. 3.
    besondere Fördermaßnahmen für Kinder mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen und
  4. 4.
    ergänzende Bildungsangebote für Kinder von beruflich Reisenden