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§ 147 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 13 – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt 2 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 147 BbgSchulG – Maßgebende Schülerzahl, Einwohnerzahl

Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu Grunde zu legen, die das für Schule zuständige Ministerium bei der jährlichen Schulstatistik festgestellt hat.