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§ 143 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 13 – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt 1 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 143 BbgSchulG – Fortführung von Schulen

Schulen, denen eine Genehmigung gemäß § 21 Abs. 3 des Ersten Schulreformgesetzes erteilt worden ist, können abweichend von § 8a ohne erneute Genehmigung als Spezialschulen auf der Grundlage eines Schulprogramms fortgeführt werden.