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§ 142 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 13 – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt 1 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 142 BbgSchulG – Fortbestehende Schulträgerschaften

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind, bleiben sie hierfür weiter zuständig. Sie können diese Zuständigkeit mit Zustimmung des Landkreises auf diesen übertragen. Stimmt der Landkreis der Übertragung nicht zu, ist er abweichend von § 116 Abs. 1 Satz 3 auch für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers leistungspflichtig. § 122 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt.