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§ 136 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 12 – Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 136 BbgSchulG – Kreisräte

(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird je ein Kreisrat der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte gebildet. Ihnen gehören die gemäß § 82 Abs. 4, § 84 Abs. 4 und § 85 Abs. 3 gewählten Mitglieder an. Die an Ersatzschulen gewählten Mitglieder gehören den jeweiligen Kreisräten mit beratender Stimme an.

(2) Die Kreisräte dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in schulischen Angelegenheiten im Kreis sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat.

(3) Die Kreisräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

  1. 1.
    eine Sprecherin oder einen Sprecher,
  2. 2.
    bis zu drei stellvertretende Sprecherinnen oder Sprecher,
  3. 3.
    je zwei Mitglieder für den Landesrat der jeweiligen Gruppe und
  4. 4.
    je acht Mitglieder des Kreisschulbeirates.

Im Kreisschulbeirat sollen alle Schulstufen und Schulformen vertreten sein.

(4) Die Kreisräte können Vorstände bilden, denen auch die stellvertretenden Sprecherinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können den Vorständen die Mitglieder des jeweiligen Kreisrates angehören, die diesen im Kreisschulbeirat oder in einem Landesrat vertreten (erweiterte Vorstände).

(5) Die Kreisräte beraten mindestens zweimal im Jahr. Sie treten spätestens zehn Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist lädt das staatliche Schulamt neugebildete Kreisräte zur ersten Beratung ein.