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§ 126 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 10 – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt 3 – Ergänzungsschulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 BbgSchulG – Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an der von ihr vermittelten Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht, wenn der Unterricht nach einem von dem für Schule zuständigen Ministerium im Benehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigten Rahmenlehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer von dem für Schule zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung stattfindet. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer öffentlich getragenen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, wenn die Qualifikation der Lehrkräfte den Anforderungen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten des für Schule zuständigen Ministeriums bei der Abschlussprüfung sichergestellt ist.

(2) Der Schulträger ist verpflichtet, wesentliche Änderungen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Absatz 1 berühren, dem für Schule zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Eigenschaft als staatlich anerkannte Ergänzungsschule ist von dem für Schule zuständigen Ministerium zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.