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§ 121 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 10 – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt 2 – Ersatzschulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 BbgSchulG – Genehmigung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet oder geändert werden. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist bei beruflichen Ersatzschulen auch für die Einrichtung eines Bildungsgangs, eines Berufs oder einer Fachrichtung erforderlich.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der Absätze 3 bis 6 zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,

  2. 2.

    die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zurücksteht, oder die fachliche und pädagogische Befähigung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird,

  3. 3.

    eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht gefördert und damit der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird und

  4. 4.

    die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte ist genügend gesichert, wenn durch schriftlichen Vertrag

  1. 1.

    ein Arbeitsverhältnis begründet und

  2. 2.

    die Pflichtstundenzahl geregelt

wurden sowie die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden. Die zuständige Schulbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 zu lassen.

(4) Der Schulträger darf Lehrkräfte für den Fall, dass sie keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nachweisen, nur dann im Unterricht einsetzen, wenn ihnen eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Die Unterrichtsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Sie kann befristet werden, wenn die Befähigung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll. Der Nachweis der Befähigung einer Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule erbracht werden.

(5) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften gewährleisten, wobei diese dem Ziel gemäß § 74 Abs. 1 entsprechen müssen.

(6) Weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung sind die fachliche Eignung des Schulträgers, seine Zuverlässigkeit und die Gewähr, dass dieser nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Ist der Träger keine natürliche Person, gilt dies für seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

(7) Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Genehmigung zunächst allein für die untere Schulstufe erteilt werden.

(8) Will der Schulträger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte ausdehnen, so bedarf dies einer gesonderten Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn einzelne Klassen nur vorübergehend außerhalb der Schule untergebracht werden.

(9) Der Schulträger ist verpflichtet, wesentliche Änderungen, die die genehmigten Voraussetzungen im Sinne der Absätze 2 bis 7 berühren, dem staatlichen Schulamt unverzüglich anzuzeigen. Veränderungen beim Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte in Ersatzschulen sind von dem Schulträger dem staatlichen Schulamt anzuzeigen. Weisen Lehrkräfte keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nach, entscheidet das staatliche Schulamt über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nach den Maßgaben von Absatz 4.

(10) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen und zum Genehmigungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    zu den äußeren und inneren Einrichtungen der Schule,

  2. 2.

    zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Erleichterungen für Schülerinnen und Schüler,

  3. 3.

    zu den Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist und

  4. 4.

    zu den zeitlichen Voraussetzungen des Genehmigungsverfahrens, insbesondere den Antrags- und Ausschlussfristen, und zu den Voraussetzungen und dem Verfahren des Trägerwechsels.