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§ 116 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 9 – Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft → Abschnitt 3 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 BbgSchulG – Schulkostenbeitrag

(1) Die Schulträger können Schulkostenbeiträge verlangen. Leistungsberechtigt ist der Schulträger der besuchten Schule. Eine Leistungsberechtigung besteht außer in Fällen gemäß Satz 6 nicht für Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des kreisangehörigen Schulträgers. Leistungsverpflichtet ist der gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 verpflichtete Schulträger, in dessen Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihre Wohnung haben. Abweichend von Satz 4 ist bei weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, die mit Grundschulen zusammengefasst wurden, für die laufenden Ausgaben der Grundschule die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat, leistungsverpflichtet. Abweichend von Satz 4 ist bei Schulen, die mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst wurden, für die Schülerinnen und Schüler der Förderschule oder Förderklasse der Landkreis oder die kreisfreie Stadt leistungsverpflichtet, in dessen oder deren Gebiet diese Schülerinnen oder Schüler die Wohnung haben. Bei Vorliegen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist der Schulträger leistungsverpflichtet, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, mit denen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, sowie für ausländische junge Menschen im Sinne von § 36 Abs. 2 und für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sorgt das Land Brandenburg für einen angemessenen Finanzausgleich an den Schulträger. Satz 8 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, wenn der Schulbesuch im Rahmen grenzüberschreitender kommunaler Zusammenarbeit auf Grund von Staatsverträgen erfolgt.

(2) Der Schulkostenbeitrag wird auf der Grundlage der Personalaufwendungen für das sonstige Personal gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 und der laufenden Aufwendungen für den Sachbedarf des Schulbetriebes gemäß § 110 sowie gesondert der Personalaufwendungen und der laufenden Aufwendungen für den Sachbedarf des Betriebes eines Wohnheimes oder Internates gemäß § 110 berechnet. Stichtag für die Schülerzahl ist der für die Schulstatistik maßgebliche Zeitpunkt vor Beginn des Rechnungsjahres.

(3) Die Landkreise haben in ihrem Gebiet für einen Finanzausgleich zu sorgen, wenn nach Entscheidung des staatlichen Schulamtes Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Grundschulen oder weiterführende allgemein bildende Schulen im gemeinsamen Unterricht besuchen und dadurch den kreisangehörigen Schulträgern ein unabwendbarer und unzumutbarer Mehrbedarf entsteht.