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§ 114 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 9 – Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft → Abschnitt 2 – Finanzielle Förderung

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 BbgSchulG – Schulgeld

(1) Schulgeld wird nicht erhoben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg haben, sind verpflichtet, ein angemessenes Schulgeld zu entrichten, wenn mit ihrem Herkunftsland die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das Nähere wird durch die Gebührensatzung des Schulträgers bestimmt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann für den Besuch einer beruflichen Schule von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie von nicht mehr berufsschulpflichtigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an anderen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 und 4 ein Schulgeld erhoben werden.

(4) Die Unterkunft und Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat unterliegen nicht der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz 1. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben dafür eine Gebühr oder ein Entgelt zu entrichten. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg haben sie nur eine angemessene Kostenbeteiligung zu entrichten, wenn die Wohnheimunterkunft für den Besuch einer Spezialschule oder Spezialklasse notwendig ist. Der Schulträger legt die Höhe der Kostenbeteiligung durch Satzung oder Entgeltordnung fest.