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§ 111 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 9 – Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft → Abschnitt 2 – Finanzielle Förderung

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 BbgSchulG – Lernmittelfreiheit

(1) Für die an der Schule eingeführten Lernmittel wird Lernmittelfreiheit gewährt. Ausgenommen sind Lernmittel, die auch der Berufsausübung dienen, insbesondere berufliche Fachbücher, die nach Art und Umfang nicht nur für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.

(2) Lernmittel dürfen von Schülerinnen und Schülern für den Unterricht nur in dem unabdingbar erforderlichen Umfang von der Schule verlangt werden. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den Grundsätzen der Bereitstellung der Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Höhe der von den Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Kosten.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu Mindestbeträgen für die von dem Schulträger finanzierten Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Schulträger stellen den Schulen jährlich die zur Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel wenigstens in der nach Satz 1 bestimmten Höhe bereit.