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§ 109 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 9 – Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft → Abschnitt 1 – Schulkosten

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 BbgSchulG – Personalkosten, Unterrichtsbedarf

(1) Das für Schule zuständige Ministerium ermittelt den Bedarf an Stellen und Personalmitteln für Lehrkräfte mit Hilfe geeigneter Messzahlen, insbesondere der Schüler-Lehrer-Relationen, für die einzelnen Schulstufen, Schulformen und Bildungsgänge. Diese Messzahlen setzen sich insbesondere zusammen aus

  1. 1.

    dem Unterrichtsbedarf nach den Stundentafeln einschließlich des Wahlpflichtunterrichts, der Fachleistungsdifferenzierung und des Unterrichts in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,

  2. 2.

    dem Unterrichtsbedarf für Teilungsstunden, Förderstunden, Ganztagsangebote sowie für den Wahlunterricht der Schule,

  3. 3.

    dem Unterrichtsbedarf für Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden,

  4. 4.

    dem Unterrichtsbedarf für ein Grundangebot an muttersprachlichen Unterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler,

  5. 5.

    dem besonderen Bedarf für Schulversuche und Schulen mit besonderer Prägung,

  6. 6.

    dem besonderen Bedarf für die Fortführung von Schulen gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2,

  7. 7.

    dem besonderen Bedarf für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf,

  8. 8.

    dem besonderen Bedarf für die Einrichtung von Landesfachklassen und von länderübergreifenden Fachklassen,

  9. 9.

    dem besonderen Bedarf für die Zwecke der Fortbildung und der Weiterbildung der Lehrkräfte,

  10. 10.

    den Pflichtstunden der Lehrkräfte,

  11. 11.

    dem Bedarf für Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden (Abminderungsstunden) der Lehrkräfte,

  12. 12.

    dem Bedarf für Vertretungsunterricht der Lehrkräfte und

  13. 13.

    der Anzahl von Klassen und Kursen.

Außerhalb der Schüler-Lehrer-Relationen können Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal oder Schulassistenzkräfte für Aufgaben neben dem Unterricht, die zur Sicherstellung des Auftrages der Schule notwendig sind, zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Für Ganztagsschulen ist von einem zusätzlichen Stellenbedarf von bis zu 30 vom Hundert der Stellen für den Unterrichtsbedarf entsprechend den Stundentafeln ohne Zuschläge für Teilungsstunden und Förderstunden sowie Wahlunterricht auszugehen.

(3) Der Bedarf gemäß Absatz 1 wird von dem für Schule zuständigen Ministerium auf der Grundlage einer jährlichen Stichtagserhebung und einer aktuellen Prognose der Schülerzahlentwicklung bestimmt.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium stellt den staatlichen Schulämtern nach Maßgabe des Haushalts die erforderlichen Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal und Schulassistenzkräfte zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung. Bei der Zuweisung sollen gleiche Bildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung regionaler und schulspezifischer Besonderheiten gewährleistet werden.

(5) Die staatlichen Schulämter weisen den Schulen Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal und Schulassistenzkräfte unter Berücksichtigung der Gewährleistung vergleichbarer Ausstattungsstandards und regionaler und schulspezifischer Besonderheiten zu. Die staatlichen Schulämter berücksichtigen bei der Zuweisung an die Schulen die Regelungen zu Klassengrößen, Gruppengrößen und Kursgrößen sowie für die Unterrichtsorganisation. Die staatlichen Schulämter sind verpflichtet, für eine gleichmäßige Ausstattung der Schulen mit entsprechend den Anforderungen der Stundentafel qualifizierten Lehrkräften Sorge zu tragen.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium legt das Nähere durch Verwaltungsvorschriften fest.