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§ 108 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 9 – Finanzierung der Schulen in öffentlicher Trägerschaft → Abschnitt 1 – Schulkosten

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 BbgSchulG – Kostenarten, Kostenträger

(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten.

(2) Die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß § 67, das sonstige pädagogische Personal und die Schulassistenzkräfte gemäß § 68 Absatz 2 Satz 1 sowie die erforderlichen Kosten für die Wahrnehmung der Informations- und Beteiligungsrechte gemäß § 46 Absatz 4 und § 74 Absatz 1 trägt das Land.

(3) Die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 sowie die Kosten für das Personal eines gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 notwendigen Wohnheimes oder Internates trägt der Schulträger.

(4) Die Sachkosten gemäß § 110 trägt der Schulträger.