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§ 102 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 8 – Öffentliche Schulträgerschaft → Abschnitt 1 – Schulträgerschaft

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 BbgSchulG – Schulentwicklungsplanung

(1) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerische Grundlage für ein möglichst wohnungsnahes und alle Bildungsgänge umfassendes Schulangebot und den Planungsrahmen für einen zweckentsprechenden Schulbau schaffen. In allen Landesteilen soll ein gleichwertiges und regional ausgewogenes Angebot schulischer Bildungsgänge vorhanden sein. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind insbesondere bei der Zuordnung der Schulangebote zur zentralörtlichen Gliederung des Landes zu beachten.

(2) In der Schulentwicklungsplanung wird der gegenwärtige und künftige Schulbedarf ausgewiesen. Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt, welche Bildungsgänge gegenwärtig an welchen Standorten vorhanden sind oder zukünftig angeboten werden. Für jede Schule wird das Einzugsgebiet auf Grund des Schüleraufkommens, des Schulwahlverhaltens und der örtlichen Verkehrsverhältnisse genannt. Schulen in freier Trägerschaft sind bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Schulen in freier Trägerschaft können in den Schulentwicklungsplan einbezogen werden, soweit ihre Träger das Einverständnis erklären. Schulentwicklungspläne müssen die Maßnahmen zu ihrer Umsetzung unter Angabe der Rangfolge und zeitlichen Reihenfolge ihrer Verwirklichung enthalten.

(3) Der Schulentwicklungsplan soll für einen Zeitraum von fünf Jahren (Planungszeitraum) aufgestellt und beschlossen werden. Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraums fortzuschreiben. Die Schulentwicklungspläne sind auch innerhalb des Planungszeitraums fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird, insbesondere bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen (Planungsgrundlagen).

(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe der Schulentwicklungsplanung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Mit den kreisangehörigen Schulträgern ist Benehmen herzustellen. Gemeinden, Ämter und Schulverbände können einen Schulentwicklungsplan für die von ihnen getragenen oder geplanten Schulen aufstellen. Sie haben mit dem Landkreis Benehmen herzustellen. Hat das Bildungsangebot eine über das Gebiet des Trägers der Schulentwicklungsplanung hinausgehende Bedeutung, ist über die Schulentwicklungsplanung mit den betroffenen Trägern der Schulentwicklungsplanung, auch in anderen Ländern, Benehmen herzustellen. Die kommunalen Träger der Schulentwicklungsplanung können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 3 auf Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten.

(5) Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung kann auch für Teilbereiche und mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie berücksichtigt die Ziele der Landesentwicklungsplanung und die Finanzierbarkeit der schulischen Angebote. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Schulentwicklungsplan mit einer zweckmäßigen Schulorganisation oder mit einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts nicht vereinbar ist. Wird der erforderliche Schulentwicklungsplan nicht oder im Widerspruch zu einem anderen Schulentwicklungsplan aufgestellt, kann das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung zu einer bestimmten Schulentwicklungsplanung verbindlich feststellen, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht.