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§ 2 BbgSchlG
Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchlG
Gliederungs-Nr.: 317-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgSchlG – Räumlicher Anwendungsbereich

Ein Schlichtungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 17. Dezember 2022 durch § 72 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31). Zur weiteren Anwendung s. § 71 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31).