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§ 1 BbgSchlG
Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchlG
Gliederungs-Nr.: 317-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgSchlG – Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist erst zulässig, nachdem von einer der in § 3 genannten Gütestellen versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen

  1. 1.

    (aufgehoben)

  2. 2.

    in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Überhangs nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Überfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wegen Zuführung unwägbarer Stoffe nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach dem im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt;

  3. 3.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind;

  2. 2.

    Streitigkeiten in Familiensachen;

  3. 3.

    Wiederaufnahmeverfahren;

  4. 4.

    Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden;

  5. 5.

    die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist;

  6. 6.

    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen; insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung;

  7. 7.

    vermögensrechtliche Ansprüche, die im Strafverfahren gemäß den §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung geltend gemacht werden oder geltend gemacht worden sind.

(3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer der in § 3 genannten Stellen entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 17. Dezember 2022 durch § 72 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31). Zur weiteren Anwendung s. § 71 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31).