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§ 90 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Wahlen

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 BbgRiG – Wahlordnung

(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung, die das Nähere über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten trifft. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass die in dem Gericht vertretenen Berufsverbände der Richterschaft Wahlvorschläge machen.

(2) Soweit dieses Gesetz oder die Wahlordnung gemäß Absatz 1 keine abschließende Regelung treffen, finden für die Wahl der Mitglieder der Richtervertretungen die Wahlvorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.