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§ 9 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgRiG – Dienstliche Beurteilungen, Beförderungen, Verordnungsermächtigungen, Stellenausschreibungen

(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind ebenfalls zu beurteilen.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, in welchem alle bewerteten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Berücksichtigung finden. Im Falle einer Bewerbung um ein anderes richterliches oder staatsanwaltschaftliches Amt in Berlin oder Brandenburg wird die Beurteilung um eine vorausschauende Eignungsbewertung für das angestrebte Amt ergänzt. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist zu eröffnen. Auf Verlangen der Richterin oder des Richters ist der Richterrat und auf Verlangen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung ist an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen, wenn eine schwerbehinderte Person dies verlangt. Über das Recht, eine Beteiligung nach den Sätzen 2 und 3 zu verlangen, ist die betroffene Person vor der Besprechung zu unterrichten.

(4) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung des Beurteilungswesens zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    den Rhythmus von Beurteilungen und die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,

  2. 2.

    die Beurteilungsanlässe,

  3. 3.

    die Beurteilungsgrundlagen,

  4. 4.

    den Beurteilungsmaßstab,

  5. 5.

    den Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems sowie

  6. 6.

    die Zuständigkeit und das Verfahren.

(5) Die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes setzt bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten regelmäßig die allgemeine Eignungsfeststellung für solche Ämter im Rahmen einer Erprobung voraus. Für die erstmalige Übertragung eines mit der Leitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft oder deren ständiger Vertretung verbundenen Amtes ist zusätzlich regelmäßig eine allgemeine Eignungsfeststellung für solche Ämter im Rahmen einer Tätigkeit in verschiedenen Verwaltungsbereichen der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde oder aufgrund einer damit vergleichbaren Tätigkeit erforderlich. Das Ergebnis der allgemeinen Eignungsfeststellungen nach den Sätzen 1 und 2 ist in der Regel in dienstlichen Beurteilungen zu dokumentieren. Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung der allgemeinen Eignungsfeststellungen zu regeln, insbesondere das Verfahren, die geeigneten Stellen, die Dauer sowie die Ausnahmen von dem jeweiligen Erfordernis.

(6) Freie Planstellen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind auszuschreiben.