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§ 88 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Wahlen

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 BbgRiG – Grundsatz

(1) Die dem Landtag zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter werden von der Richterschaft nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl gewählt. Die Mitglieder der Richterräte sowie der Gesamtrichterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Richterin oder einem Richter, so findet Personen- und Mehrheitswahl statt. Die Wahlen nach den Sätzen 1 bis 3 werden geheim und unmittelbar durchgeführt.

(2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung der in diesem Gesetz geregelten Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollen ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten erfolgt.