§ 75 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren
§ 75 BbgRiG – Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.