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§ 72 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 2 – Besetzung

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 BbgRiG – Erlöschen des Amtes, Ruhen

(1) Das Amt des richterlichen Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Amt wegfällt,

  2. 2.

    gegen die Richterin oder den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt wird.

(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der Richter an eine Behörde oder an eine andere Stelle als an ein Gericht des Landes abgeordnet ist. Das Gleiche gilt, wenn die Richterin oder der Richter vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 67 Absatz 1 Satz 2 wahrnimmt.

(3) Das Amt des anwaltlichen Mitglieds erlischt, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung für die Berufung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das Amt wegfällt,

  2. 2.

    die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltskammer ausscheidet, für die sie oder er als Mitglied benannt ist,

  3. 3.

    die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt oder gegen sie oder ihn im anwaltsgerichtlichen Verfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist.

§ 71 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.