Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 68 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 2 – Besetzung

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 BbgRiG – Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus einer Vorschlagsliste bestimmt, welche der Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist bei der Berufung der anwaltlichen Mitglieder an die Vorschlagsliste gebunden. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vorschlagsliste muss mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten enthalten.

(2) Die ständigen und nichtständigen richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten in der erforderlichen Anzahl bestimmt, welche die Präsidien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufstellen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist an die Vorschlagslisten gebunden.

(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt aus der Vorschlagsliste des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Richterdienstgerichts. Vor Beginn des Geschäftsjahres legt es die Regel fest, nach der die beisitzenden Mitglieder zu den Verfahren heranzuziehen sind.