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§ 67 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 2 – Besetzung

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 BbgRiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Bei dem Dienstgerichtshof wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende Mitglieder an allen Entscheidungen mit. Zum Mitglied des Dienstgerichtshofs kann nur ernannt werden, wer in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Die Mitglieder des Dienstgerichtshofs dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben.

(3) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestellt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist. Die anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichtshofs werden für fünf Geschäftsjahre vom Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt.

(4) Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu bestimmen.

(5) Die anwaltlichen Mitglieder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Kanzleisitz am Sitz des Richterdienstgerichts haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der für Richterinnen und Richter im Eingangsamt geltenden Vorschriften. Fahrtkosten werden ihnen in entsprechender Anwendung von § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ersetzt.