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§ 63 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 5 – Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 BbgRiG – Bildung der Vertretung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Schöffinnen und Schöffen, Handelsrichterinnen und Handelsrichter, ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in Landwirtschaftssachen können an den Gerichten, an denen sie tätig sind, Vertretungen wählen, die aus jeweils drei Mitgliedern bestehen. Die Vertretungen werden in Angelegenheiten beteiligt, die die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffen, und nehmen deren Interessen wahr. Das Nähere über die Aufgaben der Vertretungen in den Gerichtszweigen sowie die Wahl der Vertretungen kann das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen. Der Gerichtsvorstand beruft spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit eine Versammlung der jeweiligen Gruppe der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ein. Die Versammlung entscheidet zunächst darüber, ob sie gewillt ist, eine Vertretung zu wählen. Im Fall der Entscheidung für die Wahl einer Vertretung beschließt die Versammlung das Wahlverfahren, sofern es an einer Rechtsverordnung nach Satz 3 fehlt. Die Vertretung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach § 29 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 23 des Sozialgerichtsgesetzes.