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§ 57 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 BbgRiG – Bildung von Präsidialräten

(1) Bei jedem der für die Gerichtszweige gebildeten oberen Landesgerichte wird ein Präsidialrat gebildet. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts als der oder dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die von den Richterinnen und Richtern der Gerichtszweige gewählt werden.

(2) Die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit wählen sechs Mitglieder, die Richterinnen und Richter der Verwaltungs-, der Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit je vier und die Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit zwei Mitglieder. In den Präsidialrat können nur Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Wahltag seit mindestens fünf Jahren im Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen.

(3) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertretung können dem Präsidialrat nicht angehören. Wird ein Mitglied des Präsidialrats zum Mitglied des Richterwahlausschusses gewählt, scheidet es mit der Wahl aus dem Präsidialrat aus.