§ 38 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 2 – Richterräte
§ 38 BbgRiG – Ausschluss, Auflösung
Ein Viertel der Wahlberechtigten kann auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Richterrat oder auf Auflösung des Richterrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten klagen. Der Richterrat kann aus den gleichen Gründen auf Ausschluss eines Mitglieds klagen.