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§ 30 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgRiG – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch

  1. 1.

    Niederlegung des Amtes,

  2. 2.

    Beendigung des Richterverhältnisses,

  3. 3.

    Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,

  4. 4.

    Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt,

  5. 5.

    gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,

  6. 6.

    Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.