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§ 11 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgRiG – Zuständigkeit des Richterwahlausschusses

(1) Über die Einstellung, die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, die Versetzung und über die Ernennung, durch die ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes verliehen wird, entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin eines oberen Landesgerichts wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Richterwahlausschuss gewählt.

(3) Das zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Richterwahlausschuss regelmäßig über die allgemeine Bewerbungs- und Stellensituation im Land unter Berücksichtigung von Stand und Entwicklung des Anteils von Frauen in den Besoldungs- oder Funktionsgruppen.