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§ 20 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgRettG – Sonstige Ermächtigungen

Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung die in Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen, insbesondere

  1. 1.

    zur Regelung der Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals im Rettungswesen,

  2. 2.

    zu den Aufgaben der Ärztlichen Leitung für den Rettungsdienstbereich,

  3. 3.

    zur Festlegung des Verfahrens der Beteiligung Dritter am Rettungsdienst nach § 10

zu erlassen.